Statuten
Name | Unter dem Namen IG TRS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB |
Zweck |
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen und
fachlichen Interessen der Mitglieder. Zur Erreichung dieses Zweckes
organisiert der Verein Vorträge und Veranstaltungen und kann sich an
Vernehmlassungen beteiligen. Er kann ferner Anlässe zur Förderung der
Kollegialität veranstalten. |
Organe |
Die Organe des Vereins sind: a) Generalversammlung b) Vorstand c) Revisionsstelle |
Generalversammlung |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich nach
Abschluss des Rechnungsjahres einberufen. Ihre Kompetenzen richten sich
nach Art. 65 ZGB. |
Vorstand |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident |
Revisionsstelle |
Die Revisionsstelle setzt sich aus einem oder mehreren, von der
Generalversammlung gewählten Revisoren zusammen. Sie kontrolliert die
Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung entsprechend
Bericht. |
Mitglieder |
Inhaber des Diploms als Treuhand-, Bücher-, Steuerexperte oder als
Buchhalter/Controller, Inhaber des Fachausweises für Treuhänder oder
Buchhalter, Fachleute die auf den Gebieten des Treuhand-, Revisions- und
Steuerwesens oder des Finanz- und Rechnungswesens/Controlling tätig
sind. |
Aufnahme |
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Dem Vorstand steht
das Recht zu, ohne Angabe von Gründen die Aufnahme von neuen Mitgliedern
zu verweigern. |
Austritt | Austritte müssen dem Vorstand spätestens 30 Tage vor Ende der laufenden Rechnungsperiode mitgeteilt werden. |
Beiträge |
Die jährlichen Beiträge der Mitglieder werden anlässlich der
Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen. |
Rechnungsjahr | Die Vereinsrechnung wird jeweils auf Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen, erstmals per 31. Dezember 1994. |
Auflösung | Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden. Gleichzeitig wird bestimmt, wie das restliche Vereinsvermögen verwendet wird. |
Diverses | Soweit in diesen Statuten nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des ZGB Art. 60 - 79. |
Genehmigt anlässlich der konstituierenden Generalversammlung vom 19. November 1993 |